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Neufassung der Satzung 

der Musik- und Theatergemeinschaft

des Turnvereins Warwisch von 1926 e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Die Musik und Theatergemeinschaft des Turnvereins Warwisch von 1926 ( im folgenden: TV Warwisch ) ist eine Vereinigung zur Pflege der Turnerspielmannsmusik, des Sports und des Laienschauspiels und aller damit verbundenen Betätigungen sowohl bei kulturellen als auch sportlichen Veranstaltungen.
  2. Der TV Warwisch ist Mitglied im HSB und im Landesfachverband VTF.
  3. Der TV Warwisch hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben des TV Warwisch sind „blau/weiß“.

 

§ 2 – Zweck 

  1. Der TV Warwisch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  2. Der TV Warwisch ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TV Warwisch dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Aufwendungen müssen mit dem Satzungszweck in Einklang stehen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft, Aufnahme 

  1. Mitglieder des TV Warwisch sind:
    1. Aktive Mitglieder
    2. Passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die als Musiker, Sportler oder Laienschauspieler am Übungsbetrieb und bei Einsätzen, Veranstaltungen und/oder Vorführungen als Darsteller oder Turnermusiker teilnehmen.
  3. Passive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder, die eine Mitgliedschaft im TV Warwisch beantragen und ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachkommen.
  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den TV Warwisch besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Anmeldungen zur Aufnahme werden von jedem Mitglied entgegengenommen .
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 – Ehrungen 

Mitglieder des TV Warwisch erhalten bei ständiger Vereinszugehörigkeit:

    1. nach 15 Jahren aktiver Mitgliedschaft – eine Vereinsnadel mit grünem Ehrenkranz
    2. nach 25 Jahren allgem. Mitgliedschaft – eine Vereinsnadel mit silbernem Ehrenkranz
    3. nach 40 Jahren allgem. Mitgliedschaft – eine Vereinnadel mit goldenem Ehrenkranz

 

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im TV Warwisch endet:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod
  2. Der Austritt ist jederzeit durch mündliche oder schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem TV Warwisch ausgeschlossen werden:
    1. Grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten.
    2. Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem TV Warwisch, wenn trotz schriftlicher Mahnung mindestens sechs Monate seit Fälligkeit vergangen sind.
    3. Grobe öffentliche Verletzungen des Ansehens des TV Warwisch.
  4. Mit Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche an den TV Warwisch. Sachgegenstände, insbesondere Instrumente und Notenmaterial, die den Mitgliedern vom TV Warwisch leihweise überlassen wurden, sind sofort mit/beim Austritt bzw. beim Ausschluss dem TV Warwisch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

 

§ 6 – Rechte der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder des TV Warwisch haben Recht auf angemessene Beteiligung an den vom TV Warwisch durchgeführten Übungsbetrieb und Veranstaltungen.
  2. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht.
  3. Die Übertragung des Stimmrechtes eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

 

§ 7 – Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten der Satzung, den Grundsätzen und den Beschlüssen des TV Warwisch entsprechend auszuüben und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
  3. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes können auch Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, aus besonderen Gründen von der Pflicht der Beitragszahlung freigestellt werden.

 

 § 8 – Organe 

Die Organe des TV Warwisch sind: 

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

 

§ 9 – Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TV Warwisch.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Auf Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgendes:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    2. Genehmigung der Jahresrechnung.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl der Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor Versammlungstermin entweder durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der Bergedorfer Zeitung ein.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können Mitglieder und der Vorstand stellen.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
  5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn zwei Drittel der vertretenden Stimmen den Anträgen zustimmen
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Punkt/Vorgang/Antrag als abgelehnt.
  7. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer/Protokollführer und mindestens einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 – Der Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 1. Kassierer/in
    3. dem/der 1. Schriftführer/in
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der 2. Kassierer/in
    4. dem/der 2. Schriftführer/in
    5. den Inventarverwaltern
    6. dem/der Jugendwart/in
    7. dem/der 1. und 2. Übungsleiter/in
    8. dem/der Tambourmajor/in oder Dirigent/in
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  4. Gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB sind die zum geschäftsführenden Vorstand gewählten Mitglieder des Vereins ( § 10, Ziffern 1a – 1c ). Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des TV Warwisch nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 11 – Satzungsänderungen 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

 

§ 12 – Auflösung 

  1. Die Auflösung des TV Warwisch kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist – nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten – das vorhandene Vereinsvermögen dem Verband für Turnen und Freizeit e.V. (VTF) zuzuwenden. Innerhalb des VTF soll es zur Förderung der Turnerspielmannsmusik eingesetzt werden und somit der Trommler- und Pfeifferkorpsvereinigung Groß Hamburg von 1920 (TPK) zufließen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Hamburg, 22. August 2011