

Neufassung der Satzung
der Musik- und Theatergemeinschaft
des Turnvereins Warwisch von 1926 e.V.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die
Musik und Theatergemeinschaft des Turnvereins Warwisch von 1926 ( im
folgenden: TV Warwisch ) ist eine Vereinigung zur Pflege der
Turnerspielmannsmusik, des Sports und des Laienschauspiels und aller damit verbundenen
Betätigungen sowohl bei kulturellen als auch sportlichen Veranstaltungen.
- Der
TV Warwisch ist Mitglied im HSB und im Landesfachverband VTF.
- Der
TV Warwisch hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
- Die
Vereinsfarben des TV Warwisch sind „blau/weiß“.
§ 2 – Zweck
- Der
TV Warwisch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
- Der
TV Warwisch ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TV Warwisch dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Aufwendungen müssen mit dem
Satzungszweck in Einklang stehen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft, Aufnahme
- Mitglieder
des TV Warwisch sind:
- Aktive
Mitglieder
- Passive
Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive
Mitglieder sind alle Mitglieder, die als Musiker, Sportler oder Laienschauspieler am
Übungsbetrieb und bei Einsätzen, Veranstaltungen und/oder Vorführungen
als Darsteller oder Turnermusiker teilnehmen.
- Passive
Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder, die eine Mitgliedschaft im TV
Warwisch beantragen und ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nachkommen.
- Ehrenmitglieder
sind Mitglieder, die sich um den TV Warwisch besonders verdient gemacht
haben und auf Vorschlag vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Anmeldungen
zur Aufnahme werden von jedem Mitglied entgegengenommen .
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 – Ehrungen
Mitglieder des TV Warwisch erhalten bei ständiger
Vereinszugehörigkeit:
- nach
15 Jahren aktiver Mitgliedschaft – eine Vereinsnadel mit grünem
Ehrenkranz
- nach
25 Jahren allgem. Mitgliedschaft – eine Vereinsnadel mit silbernem
Ehrenkranz
- nach
40 Jahren allgem. Mitgliedschaft – eine Vereinnadel mit goldenem
Ehrenkranz
§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft im TV Warwisch endet:
- durch
Austritt
- durch
Ausschluss
- durch
Tod
- Der
Austritt ist jederzeit durch mündliche oder schriftliche Erklärung zum
Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem
TV Warwisch ausgeschlossen werden:
- Grober
Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten.
- Nichterfüllung
der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber
dem TV Warwisch, wenn trotz schriftlicher Mahnung mindestens sechs Monate
seit Fälligkeit vergangen sind.
- Grobe
öffentliche Verletzungen des Ansehens des TV Warwisch.
- Mit
Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte und Ansprüche
an den TV Warwisch. Sachgegenstände, insbesondere Instrumente und
Notenmaterial, die den Mitgliedern vom TV Warwisch leihweise überlassen
wurden, sind sofort mit/beim Austritt bzw. beim Ausschluss dem TV Warwisch
in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
- Die
Mitglieder des TV Warwisch haben Recht auf angemessene Beteiligung an den
vom TV Warwisch durchgeführten Übungsbetrieb und Veranstaltungen.
- In
der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, Stimmrecht.
- Die
Übertragung des Stimmrechtes eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist
ausgeschlossen.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten der Satzung, den Grundsätzen
und den Beschlüssen des TV Warwisch entsprechend auszuüben und sich für
die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
- Alle
Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
- Ehrenmitglieder
unterliegen nicht der Beitragspflicht.
- Auf
Beschluss des Vorstandes können auch Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder
sind, aus besonderen Gründen von der Pflicht der Beitragszahlung
freigestellt werden.
§ 8 – Organe
Die Organe des TV Warwisch sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TV Warwisch.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres statt.
Auf Antrag von mindestens
zwanzig Mitgliedern oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ist binnen
sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der
ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere folgendes:
- Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes.
- Genehmigung
der Jahresrechnung.
- Entlastung
des Vorstandes.
- Wahl
der Vorstandsmitglieder.
- Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vor
Versammlungstermin entweder durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung
in der Bergedorfer Zeitung ein.
- Anträge
zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können Mitglieder und der
Vorstand stellen.
- Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Nicht
fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden, wenn zwei Drittel der vertretenden Stimmen den Anträgen
zustimmen
- Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gilt
der zur Abstimmung gestellte Punkt/Vorgang/Antrag als abgelehnt.
- Über
den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer/Protokollführer und mindestens einem weiteren geschäftsführenden
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 – Der Vorstand
- Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der
1. Vorsitzenden
- dem/der
1. Kassierer/in
- dem/der
1. Schriftführer/in
- Der
erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem
geschäftsführenden Vorstand
- dem/der
2. Vorsitzenden
- dem/der
2. Kassierer/in
- dem/der
2. Schriftführer/in
- den
Inventarverwaltern
- dem/der
Jugendwart/in
- dem/der
1. und 2. Übungsleiter/in
- dem/der
Tambourmajor/in oder Dirigent/in
- Die
Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Gesetzliche
Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB sind die zum geschäftsführenden
Vorstand gewählten Mitglieder des Vereins ( § 10, Ziffern 1a – 1c ). Je
zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der
Vorstand führt die Geschäfte des TV Warwisch nach den Bestimmungen der
Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Der
Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass
die Haftung der Mitglieder auf Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss
soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen
abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass
die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit
dem Vereinsvermögen haften.
§ 11 – Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
§ 12 – Auflösung
- Die
Auflösung des TV Warwisch kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen
-
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist – nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten – das vorhandene Vereinsvermögen dem
Verband für Turnen und Freizeit e.V. (VTF) zuzuwenden. Innerhalb des VTF
soll es zur Förderung der Turnerspielmannsmusik eingesetzt werden und somit
der Trommler- und Pfeifferkorpsvereinigung Groß Hamburg von 1920 (TPK)
zufließen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, 22. August 2011